Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der RheinSign Verkehrssicherung GmbH. Ebenso für Folgegeschäfte, falls diesen nicht schriftlich widersprochen wird.

§ 2 Bindung an den Vertrag, Kündigung

Der Vertrag kommt nach Auftragsbestätigung in Text oder elektronischer Form (§§ 126 a und §§ 126 b BGB) zustande. Mündliche Zusagen telefonisch unter Zeugen gelten als verbindliche Zusage.

§ 3 Preise

Es gelten die allgemeinen Preise nach aktueller Preisliste der RheinSign Verkehrssicherung GmbH. Es gelten die vom Gesetzgeber verpflichtenden Zuschläge für Sonn- & Feiertage sowie Nachtzuschläge auf den allgemein üblichen Stundensatz. Angebote erfolgen auf Grundlage des allgemeinen Stundensatzes.

§ 4 Behördliche Genehmigungen und Terminverschiebung

Verantwortlich für die Erbringung behördlicher Genehmigungen zum Einrichten der Verkehrssicherungsmaßnahme ist der Auftraggeber. Kurzfristige Terminänderungen werden nach Möglichkeit umgesetzt, können aber nicht garantiert werden. Eventuell vorher angefallene Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, insbesondere Ausfall von Personalstunden, zusätzlich angemietetes Equipment und Dispositionspauschale.

§ 5 Gewährleistung

Schäden, die während des Auf- und Abbaus der Maßnahme entstehen, werden durch die RheinSign Verkehrssicherung GmbH im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung gedeckt. Schäden, die während der Mietzeit durch Einwirken Dritter oder höhere Gewalt (Erdbeben, Sturm etc.) entstehen, werden durch den Auftraggeber gedeckt. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er eine private bzw. geschäftliche Haftpflichtversicherung besitzt und diese für aufgetretene Schäden eintritt.

Bei Diebstahl von mobiler Verkehrstechnik der RheinSign Verkehrssicherung GmbH während der Mietdauer haftet der Mieter pro Stück mit dem Wiederbeschaffungswert.

§ 6 Mietsache

Die Mietsache ist nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sie ist ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sind sorgfältig zu beachten. Das gemietete Material muss in dem gleichen Zustand zurückgegeben werden, wie es in Empfang genommen wurde. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit der Rückgabe der Mietsache. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten zu erfolgen. Montag bis Freitag 08:00 – 17:00. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Schäden werden mit den Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

§ 7 Überstunden, Nachtzuschläge und Feiertagsarbeit

Sollten keine anderen Absprachen bestehen, gelten die gesetzlichen Grundlagen des Tarifvertrags für Medienschaffende zur Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie für Überstunden. Nachtarbeit beginnt ab 23:00 und endet um 06:00.

§ 8 Transport

Transport von Material wird mit den angegebenen Preisen in der aktuellen Preisliste nach Größe des Fahrzeugs berechnet. Ebenso die gefahrenen Kilometer.

§ 9 Zahlung und Verzug

1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

3. Während des Verzugs ist die Geldschuld zu verzinsen:

    Verbraucher schulden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

    Unternehmer schulden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

4. Gegenüber Unternehmern wird für jede fällige Forderung zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €                   gemäß § 288 Abs. 5 BGB erhoben.

5. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 10 Arbeitsort und Ende

Arbeitsbeginn und Ende ist ab/bis Gelände RheinSign Verkehrssicherung GmbH, Oskar-Jäger-Straße 173, 50825 Köln.

§ 11 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

RheinSign Verkehrssicherung GmbH, 20.11.2025

 

 

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